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	Kommentare zu: Folge 230 &#8211; Supermarktkontrollen ohne § 34a GewO zulässig?	</title>
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	<description>Der Podcast für alle, die in der privaten Sicherheit etwas erreichen wollen.</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Apr 2020 09:03:56 +0000</lastBuildDate>
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		Von: Thomas Heinzmann		</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Thomas Heinzmann]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Apr 2020 09:03:56 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Wie Sie scbon sagten: &quot; 2 Juristen, 3 Meinungen&quot;.
Wenn ich Ihren Ausführungen folge, dann müßtenlogisvherweise auch die Parkplatzeinweisertätigkeit unter das Bewachungsgewerbe fallen, weil auch den Parkplatzeinweisern insofern das Hausrecht übertragen werden muß. Diese fallen aber, wörtlich in der Verwaltungsvorschrift genannt, nicht unter das Bewachungsgewerbe.
Siehe Auszug aus der von Ihnen zitierten Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a GewO
1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an. 
1.3 Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen
1.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze….........
. Keine Bewachungstätigkeit i. S. d. § 34a GewO liegt z. B. vor 
- bei Ordnerdiensten wie z. B. Parkplatzeinweisern .

Hier handelt es sich m.M.nach auch  nur um einen reinen Ordnerdienst, nicht um eine Bewachungstätigkeit]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie Sie scbon sagten: &#8220; 2 Juristen, 3 Meinungen&#8220;.<br />
Wenn ich Ihren Ausführungen folge, dann müßtenlogisvherweise auch die Parkplatzeinweisertätigkeit unter das Bewachungsgewerbe fallen, weil auch den Parkplatzeinweisern insofern das Hausrecht übertragen werden muß. Diese fallen aber, wörtlich in der Verwaltungsvorschrift genannt, nicht unter das Bewachungsgewerbe.<br />
Siehe Auszug aus der von Ihnen zitierten Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34a GewO<br />
1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalles, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.<br />
1.3 Der Begriff der Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (zum Beispiel Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen<br />
1.5 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze…&#8230;&#8230;&#8230;<br />
. Keine Bewachungstätigkeit i. S. d. § 34a GewO liegt z. B. vor<br />
&#8211; bei Ordnerdiensten wie z. B. Parkplatzeinweisern .</p>
<p>Hier handelt es sich m.M.nach auch  nur um einen reinen Ordnerdienst, nicht um eine Bewachungstätigkeit</p>
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